Zulassung, Anbauvorschriften und technische Anforderungen für Rückfahrscheinwerfer an Personenkraftwagen nach ECE-Regelung Nr. 23 und ECE-R48 § 6.4.
Funktion und Zulassung
Der Rückfahrscheinwerfer ist eine nach hinten abstrahlende weiße Leuchte. Er erfüllt eine Doppelfunktion: Er beleuchtet den Fahrweg hinter dem Fahrzeug und signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern, dass rückwärts gefahren wird. Er darf ausschließlich bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten.
Die ECE-Regelung Nr. 48 legt in § 6.4 fest, wie viele Rückfahrscheinwerfer zulässig und vorgeschrieben sind. An Personenkraftwagen (Länge bis 6 m) ist ein Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, ein zweiter ist zusätzlich zulässig. Die Leuchten müssen nach ECE-R23 bauartgenehmigt sein.
Technische Anforderungen & Anbau
| Parameter | Anforderung |
|---|---|
| Lichtfarbe | Weiß (ausschließlich) |
| Prüfnorm | ECE-R23 (E-Prüfzeichen) |
| Anbauhöhe | 250 mm – 1200 mm über Fahrbahn |
| Anzahl (PKW bis 6 m) | 1 vorgeschrieben, 1 weiterer zulässig |
| Position | Am hinteren Ende des Fahrzeugs |
| Schaltbedingung | Nur bei eingelegtem Rückwärtsgang aktiv |
| Automatische Abschaltung | Beim Auslegen des Rückwärtsgangs / Vorwärtsfahrt |
| Bauartgenehmigung | ECE-R23 Prüfzeichen erforderlich |
Abgrenzung zum Arbeitsscheinwerfer
Rückfahrscheinwerfer (ECE-R23)
Begrenzte maximale Leuchtstärke nach ECE-R23, um Blendung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern. Nur mit eingelegtem Rückwärtsgang im Straßenverkehr aktiv.
Arbeitsscheinwerfer
Keine ECE-R23-Zulassung und keine Leuchtstärkenbegrenzung für den Einsatz abseits des öffentlichen Straßenverkehrs. Darf nicht als Rückfahrscheinwerfer verwendet werden und ist im Straßenverkehr abzuschalten oder abzudecken.
LED-Nachrüstung
LED-Rückfahrscheinwerfer erhöhen die Ausleuchtung beim Rangieren spürbar. Für die Zulassung im Straßenverkehr müssen sie das ECE-R23-Prüfzeichen tragen und dürfen nur bei Rückwärtsgang geschaltet sein.
Rechtsgrundlagen & Hinweis
Rechtsgrundlagen:
• ECE-Regelung Nr. 23 (UN/ECE-R23) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückfahrscheinwerfern für Kraftfahrzeuge und Anhänger
• ECE-Regelung Nr. 48 (UN/ECE-R48) – Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, insbesondere § 6.4 (Rückfahrscheinwerfer)
• § 52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Sonstige Leuchten und Einrichtungen
Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung. Rechtsverbindliche Aussagen zur Zulässigkeit einer konkreten Leuchte am konkreten Fahrzeug können nur auf Basis der Genehmigungsunterlagen und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde getroffen werden. LED-MARTIN GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
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