Alles zu Vorschriften, technischen Anforderungen und zulässiger Nachrüstung von Bremsleuchten an Personenkraftwagen gemäß StVZO und ECE-Regelungen.
Funktion und Bedeutung
Bremsleuchten signalisieren anderen Verkehrsteilnehmern, dass das Fahrzeug abbremst. Sie sind für die aktive Verkehrssicherheit unerlässlich, da sie dem nachfolgenden Verkehr rechtzeitig eine Warnung geben und so Auffahrunfälle verhindern.
An PKW sind Bremsleuchten gesetzlich vorgeschrieben. Sie leuchten beim Betätigen der Betriebsbremse automatisch auf. Die rote Lichtfarbe und die erhöhte Lichtstärke gegenüber den Schlussleuchten ermöglichen eine eindeutige Erkennung des Bremsvorgangs auch bei Tag und in großer Entfernung.
Technische Anforderungen
| Parameter | Anforderung |
|---|---|
| Lichtfarbe | Rot |
| Prüfnorm | ECE-R7 (Bremsleuchte Kategorie S1/S2, S3 für die dritte) |
| Lichtstärke | Deutlich höher als Schlussleuchte (Faktor ca. 4–5) |
| Anzahl | 2 (+ 1 mittige Bremsleuchte, M1 ab Erstzulassung 01/1998) |
| Montagehöhe (min.) | 350 mm |
| Montagehöhe (max.) | 1500 mm |
| Seitlicher Abstand | Max. 400 mm von Außenkante |
| Aktivierung | Automatisch bei Betätigung der Betriebsbremse |
| Reaktionszeit | Max. 0,2 s Einschaltverzögerung |
Die dritte Bremsleuchte (CHMSL)
Pflicht ab 01/1998
Alle Personenkraftwagen (Klasse M1), die ab dem 1. Januar 1998 erstmals zugelassen wurden, benötigen eine dritte, mittig angebrachte Bremsleuchte. Diese verbessert die Erkennbarkeit des Bremsvorgangs besonders im mehrspurigen Verkehr.
Montageposition
Die dritte Bremsleuchte muss mittig oder so nahe wie möglich an der Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Unterkante liegt mindestens 850 mm über der Fahrbahn bzw. nicht mehr als 150 mm unter der Heckscheibenunterkante.
LED-Nachrüstung
LED-Bremsleuchten bieten durch sofortige volle Helligkeit (keine Aufwärmzeit) einen Sicherheitsvorteil. Bei 100 km/h entspricht die schnellere Reaktionszeit einer zusätzlichen Reaktionsstrecke von ca. 5 Metern.
Vorteile von LED-Bremsleuchten
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