Pflicht, Funktion und technische Anforderungen der Warnblinkanlage an Personenkraftwagen nach StVZO § 53a.
Funktion und Pflicht
Die Warnblinkanlage lässt alle Fahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig blinken. Sie warnt andere Verkehrsteilnehmer bei Gefahr – etwa bei einer Panne, am Stauende, beim Abschleppen oder als Zeichen für ein liegengebliebenes Fahrzeug.
Die Warnblinkanlage ist an allen Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Sie muss auch bei ausgeschalteter Zündung funktionieren und über einen leicht erreichbaren Schalter bedienbar sein.
Technische Anforderungen
| Parameter | Anforderung |
|---|---|
| Lichtfarbe | Gelb (Amber) – über die Fahrtrichtungsanzeiger |
| Prüfnorm | ECE-R6 / UN R48 (Anbau) |
| Blinkfrequenz | 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Blitze/Min. ± 30) |
| Funktion | Alle Fahrtrichtungsanzeiger blinken gleichzeitig |
| Kontrollleuchte | Blinkende Kontrollleuchte im Fahrzeug (Pflicht) |
| Betrieb | Auch bei ausgeschalteter Zündung |
Einsatz und Zusammenspiel
Absicherung bei Panne
Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen und Warnweste tragen – so wird die Unfallstelle abgesichert.
Notbremssignal
Bei starker Verzögerung kann die Fahrzeugelektronik die Warnblinkanlage automatisch aktivieren (siehe Notbremssignal-Merkblatt).
Abschleppen
Beim Abschleppen schalten sowohl das ziehende als auch das gezogene Fahrzeug die Warnblinkanlage ein.
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