Vorgaben für Winterdienstfahrzeuge
Schneeräum- und Streufahrzeuge unterliegen besonderen Vorschriften für Warnleuchten, Sicherheitskennzeichnung und Beleuchtung. Alle Anforderungen nach StVZO und dem Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge (VkBl. 1996 S.528) im Überblick.
Was gilt als Winterdienstfahrzeug?
Als Winterdienstfahrzeuge gelten alle Schneeräumgeräte und Streufahrzeuge mit fest integrierter Räum- oder Streueinrichtung, die eigens für diesen Zweck gebaut wurden und ausschließlich so eingesetzt werden können. Ebenso zählen Fahrzeuge dazu, die durch wahlweisen Anbau von Schneeräum- oder Streueinrichtungen für den Winterdienst umgerüstet werden.
Für diese Fahrzeuggruppe gilt neben den allgemeinen Vorschriften der StVZO das Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge (VkBl. 1996 S.528), das besondere Anforderungen an Kennzeichnung und Beleuchtung festlegt.
1. Kennzeichnung des Fahrzeugs
| Anforderung | Vorgabe |
|---|---|
| Kennleuchte | Eine oder mehrere Leuchten für gelbes Blinklicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO |
| Sicherheitskennzeichnung | Nach DIN 30 710 |
| Warnfahne (optional) | Weiß-rot-weiß, 500 × 500 mm, Streifenverhältnis 1:2:1, als seitliche äußere Begrenzung zulässig |
| Sichtbarkeit horizontal | 360° |
| Sichtbarkeit vertikal | Mindestens 8° nach oben; nach unten muss der Sichtwinkel die Fahrbahn spätestens 20 m vor dem Fahrzeugumriss erreichen |
| Mehrere Kennleuchten | Zulässig, wenn im vorgeschriebenen Bereich stets mindestens eine Leuchte sichtbar bleibt |
2. Beleuchtung
Scheinwerfer
Verdeckt die Schneeräumeinrichtung die vorgeschriebenen Scheinwerfer (§ 50 Abs. 2 StVZO) auch nur teilweise, sind zusätzliche, höher angebrachte Scheinwerfer erforderlich. Es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein. Bei einer Anbauhöhe über 1000 mm gelten besondere Einstellvorschriften für Abblend- und Fernlicht (§ 50 Abs. 5 und 6 StVZO).
Arbeitsscheinwerfer
Nach § 52 Abs. 7 StVZO zulässig. Sie dürfen ausschließlich während der eigentlichen Arbeitsleistung (Schneeräumen, Streuen) eingeschaltet sein und müssen so ausgerichtet sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Begrenzungsleuchten
Bei technischen Schwierigkeiten sind Anbauhöhen bis 2100 mm zulässig (§ 51 Abs. 3 StVZO). Für größere Höhen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Übrige Beleuchtung
Alle weiteren vorgeschriebenen Leuchten müssen vorschriftsmäßig angebracht, ständig betriebsbereit und dürfen nicht abnehmbar sein. Werden sie durch die Schneeräumeinrichtung verdeckt, sind gleichwertige Ersatzleuchten anzubringen.
3. Besondere Anforderungen bei Seitenschneepflügen
Ragt ein Seitenschneepflug seitlich über den Fahrzeugumriss hinaus, sind Front und Heck je nach Arbeits- oder Transportstellung wie folgt zu kennzeichnen und zu beleuchten. Alle Leuchten dürfen maximal 400 mm vom Fahrzeugumriss (inkl. Pflug) entfernt sein; alternativ zu Schluss- und Begrenzungsleuchte ist eine Umrissleuchte (weiß nach vorne, rot nach hinten) zulässig.
| Überstand ≤ 2,90 m | Arbeitsstellung | Transportstellung |
|---|---|---|
| Rückseite | Schlussleuchte, roter nicht dreieckiger Rückstrahler, angestrahlte Sicherheitskennzeichnung (mind. 4 Normflächen, DIN 30 710), gelbe Blinkleuchte Kat. 2, Beleuchtung der Kennzeichnung durch Arbeitsscheinwerfer | Schlussleuchte, roter nicht dreieckiger Rückstrahler, Sicherheitskennzeichnung (mind. 4 Normflächen), gelbe Blinkleuchte muss unwirksam sein |
| Vorderseite | Begrenzungsleuchte, weiß-rot-weiße Warnfahne | Begrenzungsleuchte, weiß-rot-weiße Warnfahne |
4. Geschwindigkeit & weitere Vorschriften
Verkürzte Fahrbahnausleuchtung
Die Geschwindigkeit ist gemäß § 3 StVO stets an Sicht- und Wetterverhältnisse anzupassen und so zu wählen, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann – insbesondere wenn die Fahrbahnausleuchtung durch hoch angebrachte Scheinwerfer verkürzt ist.
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Nach §§ 30, 30c und 32 StVZO müssen Räum- und Streueinrichtungen so gebaut und angebracht sein, dass der verkehrsübliche Betrieb niemanden gefährdet, behindert oder belästigt – auch nach Abbau verbleibende Anbauteile eingeschlossen.
Sicheres Führen des Fahrzeugs
Nach § 35b StVZO dürfen Räum- oder Streueinrichtungen die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigen; für den Fahrer muss ein ausreichendes Sichtfeld erhalten bleiben.
Amtliches Kennzeichen
Nach § 60 StVZO darf das amtliche Kennzeichen nicht verdeckt sein – ist dies unvermeidbar, muss es an anderer Stelle wiederholt werden.
Fragen zu Kennleuchten, Sicherheitskennzeichnung oder Beleuchtung für Winterdienstfahrzeuge? Wir beraten Sie gerne.
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