Wie müssen Rundumleuchten angebracht werden.
1. Sind Rundumkennleuchten an Privatfahrzeugen erlaubt?
Diese Frage muss differenziert betrachtet werden. Die Zulässigkeit hängt von zwei verschiedenen Rechtsebenen ab: der Verwendung auf der Straße (StVO) und der fahrzeugrechtlichen Eintragung (StVZO).
2. Straßenverkehrsordnung – StVO § 38 Abs. 3
Die StVO regelt, unter welchen Umständen gelbes Blinklicht vom Fahrzeug aus verwendet werden darf:
„Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.“
Fazit: Die StVO erlaubt die Verwendung von gelbem Blinklicht vom Fahrzeug aus in Gefahrensituationen. Eine fahrzeugrechtliche Eintragung nach StVZO ist davon unabhängig und separat zu beurteilen.
3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO § 52 Abs. 4
Die StVZO legt fest, welche Fahrzeuge Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) fest verbauen und in den Fahrzeugschein eintragen lassen dürfen:
- 1 Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet sind
- 2 Müllabfuhrfahrzeuge, die ebenfalls durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet sind
- 3 Anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge
- 4 Anerkannte Begleitfahrzeuge für Schwertransporte
Fazit: Rundumkennleuchten sind nach StVZO § 52 Abs. 4 nur bei den oben genannten Fahrzeugtypen ohne Sondergenehmigung nach § 70 StVZO eintragungsfähig.
4. Beratung und Hinweis
Bei weiteren Fragen und näheren technischen Angaben zur Zulässigkeit von Rundumkennleuchten können Sie jederzeit unser Fachberaterteam kontaktieren.
Erfahrungsgemäß ändern sich gesetzliche Bestimmungen unregelmäßig. Die LED-MARTIN GmbH kann daher keine Gewähr zur Vollständigkeit der hier dargestellten Angaben übernehmen. Quellen: gesetze-im-internet.de