Heckwarnsystem an Einsatzfahrzeugen
1. Rechtsgrundlage
Die Zulässigkeit von Heckwarnsystemen an Rettungsfahrzeugen ergibt sich unmittelbar aus § 52 Abs. 11 StVZO. Der Gesetzgeber erlaubt ausdrücklich:
„Rettungsfahrzeuge dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – [...] mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.“
Die Zulässigkeit des Systems setzt voraus, dass alle sechs Kriterien der StVZO kumulativ erfüllt sind.
2. Sechs Zulässigkeitskriterien nach StVZO
- 1 Die Leuchten müssen nach ECE-R65 zertifiziert sein.
- 2 Die Leuchten müssen synchron blinken.
- 3 Die Leuchten sollen im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch angebracht sein.
- 4 Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der sonstigen Fahrzeugbeleuchtung schaltbar sein.
- 5 Der Betrieb ist mittels einer Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.
- 6 Im Fahrerhaus muss ein Hinweis angebracht sein, dass das Heckwarnsystem nur im Einsatzfall und bis maximal Schrittgeschwindigkeit genutzt werden darf.
3. Praktische Hinweise zur Ausführung
Maximale Konfiguration: Das Gesetz erlaubt bis zu drei Paar (= sechs Leuchten) horizontal nach hinten wirkender Leuchten für gelbes Blinklicht.
4. Quellenangabe
§ 52 Abs. 11 StVZO — Zusatzleuchten; hier: Heckwarnsystem an Rettungsfahrzeugen
Quelle: Juris GmbH – Bundesrecht online
Die StVZO steht als Download im LED-MARTIN Downloadcenter zur Verfügung.