Funktion, Zulässigkeit und technische Anforderungen für Parkleuchten an Personenkraftwagen nach StVZO § 51c und ECE-R77.
Funktion und Zulässigkeit
Parkleuchten kennzeichnen ein geparktes Fahrzeug bei Dunkelheit. Sie strahlen nach vorne weiß und nach hinten rot ab und können – anders als die Begrenzungsleuchten – auch nur auf der zur Fahrbahn zeigenden Seite eingeschaltet werden.
Parkleuchten sind zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Sie sind für Fahrzeuge bis 6 m Länge und 2 m Breite gedacht und arbeiten mit geringer Lichtstärke, um die Fahrzeugbatterie zu schonen.
Technische Anforderungen
| Parameter | Anforderung |
|---|---|
| Lichtfarbe vorne | Weiß |
| Lichtfarbe hinten | Rot |
| Prüfnorm | ECE-R77 (gebündelt in UN R148) |
| Zulässig für | Fahrzeuge bis 6 m Länge und 2 m Breite |
| Schaltung | Beidseitig oder einseitig (zur Fahrbahn) möglich |
| Lichtstärke | Gering (Standlicht-Niveau) |
| Betrieb | Auch bei ausgeschalteter Zündung |
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