Kennleuchten an Pannen- und Unfallhilfefahrzeuge
1. Lichttechnische Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge
Pannenhilfsfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Abschleppwagen, Bergungsfahrzeuge, Pannenhilfsfahrzeuge) müssen lichttechnisch so ausgerüstet sein, dass sie den Verkehr frühzeitig und weithin sichtbar auf die Gefahrenstelle aufmerksam machen. Die DGUV Information 214-010 unterscheidet zwischen Pflichtausstattung und empfohlener Zusatzausstattung.
Pflichtausstattung: Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
Gelbes Blinklicht (360° Rundumlicht) – die Grundpflichtausstattung für alle anerkannten Pannenhilfsfahrzeuge. Muss eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO besitzen und der ECE-Regelung 65 bzw. TA Nr. 13 entsprechen. Erfordert die geometrische Sichtbarkeit (horizontal/vertikal) mehrere Leuchten, sind entsprechend mehrere Kennleuchten anzubringen.
Kennleuchten sind möglichst hoch auf dem Fahrzeugdach zu montieren, damit sie nicht durch andere Fahrzeuge verdeckt werden. Fahrzeugaufbauten oder Fahrzeugteile dürfen die Warnwirkung nicht einschränken oder die Leuchten verdecken.
Empfohlene Zusatzausstattung: Weitere lichttechnische Einrichtungen
Fest am Fahrzeug montiert, betrieben über das Fahrzeugnetz. Hauptabstrahlrichtung: nach hinten. Für die Anbringung können besondere Auflagen gelten. Empfohlen in (Doppel-)Blitztechnik für weithin sichtbare Warnwirkung.
Akkubetrieben, unabhängig vom Fahrzeugnetz einsetzbar. Werden im Absicherungsbereich aufgestellt. Die vorgeschriebene Anzahl mitzuführender Leuchten richtet sich nach der Fahrzeugklasse (→ Tabelle Absicherungsmaterial).
Handgehaltene oder aufstellbare Blinkleuchten für den flexiblen Einsatz an der Einsatzstelle. Ebenfalls mit Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO (Prüfzeichen) erforderlich.
Nicht zulässig: An der Front montierte gelbe Blitzkennleuchten mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind für Pannenhilfsfahrzeuge ausdrücklich nicht erlaubt (DGUV 214-010, Abschnitt 4.1.2).
Empfehlung: Leuchten in (Doppel-)Blitztechnik haben eine nachweislich bessere Warnwirkung und sollten bevorzugt eingesetzt werden. Alle Warnleuchten und Blinkleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO besitzen, erkennbar am aufgedruckten Prüfzeichen.
2. Vorgeschriebenes Absicherungsmaterial
Für eine der Gefährdungssituation entsprechende Absicherung sollten alle Einsatzfahrzeuge – unbeschadet der in den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung an Pannenhilfsfahrzeugen geforderten Ausrüstungsgegenstände – mindestens wie folgt bestückt sein. Die Richtlinie unterscheidet nach der zulässigen Gesamtmasse des Einsatzfahrzeuges:
| Ausrüstungsgegenstand | Einsatzfahrzeuge > 3,5 t zGM und alle Kastenwagen |
Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t zGM ausgenommen Kastenwagen |
|---|---|---|
| Warnflagge | 1 × Warnflagge weiß-rot gestreift | 1 × Warnflagge weiß-rot gestreift |
| Warndreiecke | 3 × Warndreieck | 3 × Warndreieck |
| Warnleuchten |
5 × Warnleuchte > 3,5 t mobile/netzunabhängige Warnleuchten gem. § 53a Abs. 1 StVZO, TA Nr. 19 |
3 × Warnleuchte bis 3,5 t mobile/netzunabhängige Warnleuchten gem. § 53a Abs. 1 StVZO, TA Nr. 19 |
| Leitkegel |
10 × Leitkegel (Zeichen 610) > 3,5 t davon mindestens 5 Leitkegel 750 mm hoch gem. TL-Leitkegel (BMVI) |
5 × Leitkegel (Zeichen 610) bis 3,5 t gem. TL-Leitkegel (BMVI) |
Hinweis Leitkegel: Leitkegel müssen den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Abteilung Straßenbau), entsprechen. Diese legen verbindlich Größen, Gewichte und Rückstrahlwerte fest. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Abschleppwagen und Bergungsfahrzeuge, die Einsatzarbeiten im Sinne der DGUV 214-010 durchführen.
3. Einsatz der Warnleuchten an der Einsatzstelle
Die DGUV Information 214-010 gibt klare Vorgaben, wann und wie die lichttechnischen Einrichtungen zu aktivieren sind:
- 1 Bereits bei der Anfahrt: Gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und vorhandene Warnleuchten einschalten (soweit während der Fahrt zulässig) sowie die Warnblinkanlage aktivieren, um den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig zu warnen.
- 2 Bei Erreichen der Einsatzstelle: Zusätzlich Warnblinkanlage einschalten. Das Rundumlicht und alle Warnleuchten bleiben während der gesamten Aufenthaltsdauer eingeschaltet. Bei Dunkelheit zusätzlich das Standlicht einschalten.
- 3 Aufbau des Absicherungsmaterials: Leitkegel, (Doppel-)Blitzleuchten und Warndreiecke sind entlang der Fahrstreifenbegrenzungslinien auf der verkehrsabgewandten Seite in einer Flucht und gleichmäßigen Abständen aufzustellen. Absicherungsmaterial so positionieren, dass es nicht durch Fahrtwind umgeworfen werden kann.
- 4 Überprüfung nach Aufbau: Den auf die Einsatzstelle zurollenden Verkehr beobachten und die Absicherung ggf. anpassen – zu kurz (Verkehr bremst zu spät), zu weit (Verkehr beschleunigt wieder) oder zu weit in Fahrbahn (Fahrstreifen zu eng).
Rechtliche Grundlage: Nach § 45 Abs. 7a StVO darf die Besatzung von Fahrzeugen im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeuges und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
Quellenangabe & Hinweis
Rechtsgrundlagen und Quellen:
• DGUV Information 214-010 – Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten, März 2019 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.)
• Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen (VkBl 1997, S. 472)
• § 52 Abs. 4 StVZO – Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht
• § 53a StVZO – Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
• § 53b Abs. 5 StVZO – Blinkleuchten
• § 22a StVZO – Bauartgenehmigung
• ECE-Regelung Nr. 65 – Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
• Technische Anforderungen (TA) Nr. 13, 16a, 19, 20
• TL-Leitkegel – Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (BMVI)
Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung auf Basis der DGUV Information 214-010. Die dargestellten Ausrüstungsanforderungen sind Mindestempfehlungen; die tatsächlich erforderliche Absicherung ist stets der konkreten Gefährdungssituation anzupassen. LED-MARTIN GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
Beratung: Bei Fragen zur Auswahl normkonformer Warnleuchten (§ 22a StVZO, ECE-R65, TA Nr. 19/20) für Pannen- und Unfallhilfefahrzeuge steht Ihnen unser Fachteam gerne zur Verfügung.