Manövrierscheinwerfer
Alles zur Zulässigkeit, Montage und den Unterschieden zwischen Manövrierscheinwerfern und Arbeitsscheinwerfern – rechtliche Grundlagen nach ECE-R23 und StVZO.
Manövrierscheinwerfer vs. Arbeitsscheinwerfer
Manövrierscheinwerfer
Manövrierscheinwerfer sind seitlich montierte Rückfahrscheinwerfer nach ECE-R23, die das Umfeld beim Rangieren beleuchten. Sie dürfen auch im öffentlichen Verkehrsraum beim Manövrieren eingesetzt werden – vorausgesetzt, sie sind StVZO-konform montiert und geblendet keinen Betrachter in 10 m Entfernung.
Arbeitsscheinwerfer
Ein Arbeitsscheinwerfer darf im öffentlichen Verkehrsraum beim Rangieren nicht genutzt werden, da auch beim Rangieren das Fahrzeug nicht im Stand ist und Arbeitsscheinwerfer nur im Stand genutzt werden dürfen. Ausnahme: Straßenunterhaltung und Müllabfuhr im Rahmen ihrer Arbeiten.
Rechtliche Grundlagen und Anzahl
Lastkraftwagen ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht stellen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr dar. Um dem Fahrer eine bessere Sicht beim Manövrieren und damit eine sichere Fahrweise zu ermöglichen, sind zusätzliche Manövrierscheinwerfer zulässig.
| Parameter | Vorgabe |
|---|---|
| Anzahl je Fahrzeugseite | 1 Manövrierscheinwerfer pro Seite |
| Typgenehmigung | ECE-R23 (Rückfahrscheinwerfer) |
| Max. Lichtstärke | Bis zu 300 cd auf der horizontalen Ebene |
| Montageort | Seitlich am Fahrzeug (Frontseite, Seite oder Heck) |
| Blendschutzabstand | In 10 m Entfernung kein Blenden (Augenhöhe 1–3 m) |
| Sichtbarkeitspflicht | Austrittsflächen nicht sichtbar aus 10 m, 1–3 m Höhe |
Montageort und Voraussetzungen
Grundsätzlich ist der Gesetzgeber bei der Montage von zusätzlichen Rückfahrscheinwerfern auch bei der seitlichen Montage relativ offen: So ist in Bezug auf den Montageort nur vorgeschrieben, dass pro Fahrzeugseite jeweils nur ein Rückfahrscheinwerfer zusätzlich zu den rückwärtig montierten angebracht sein darf. Wo genau dieser montiert wird, ist in Bezug auf den Montageort weitestgehend frei wählbar.
Die einzige Voraussetzung bezüglich der genauen Montage ist, dass der Scheinwerfer so ausgerichtet werden muss, dass ein Betrachter in 10 Metern Entfernung nicht geblendet werden kann, wenn sich dessen Augen zwischen einem Meter und drei Metern über dem Boden befinden. Hierzu hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass die Austrittsflächen des Lichts aus diesen Positionen heraus nicht sichtbar sein dürfen.
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Manövrierscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer - der Unterschied
Um die Unterschiede kurz und praxisnah zu halten: Ein Arbeitsscheinwerfer darf im öffentlichen Verkehrsraum beim Rangieren nicht genutzt werden, da auch beim Rangieren das Fahrzeug nicht im Stand ist und Arbeitsscheinwerfer nur im Stand genutzt werden dürfen.
Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums dürfen Arbeitsscheinwerfer grundsätzlich zum Rangieren benutzt werden, auf Grund der Blendgefahr und möglicher Haftungsrisiken, da die zu erwartende Blendgefahr unter Umständen als fahrlässig betrachtet werden könnte, sollten auch hier bevorzugt Manövrierscheinwerfer genutzt werden, die StVZO-komform montiert sind.
Ausnahme hiervon sind lediglich Fahrzeuge der Straßenunterhaltung und Müllabfuhr, sofern das Rangiermanöver im Rahmen der Arbeiten stattfindet. Ein Rangieren außerhalb von entsprechenden Arbeiten darf auch bei solchen Fahrzeugen nicht mit Arbeitsscheinwerfern stattfinden.
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Montageort und Montagevoraussetzungen
Grundsätzlich ist der Gesetzgeber bei der Montage von zusätzlichen Rückfahrscheinwerfern auch bei der seitlichen Montage relativ offen: So ist in Bezug auf den Montageort nur vorgeschrieben, dass pro Fahrzeugseite jeweils nur ein Rückfahrscheinwerfer zusätzlich zu den rückwärtig montierten angebracht sein darf. Wo genau dieser Manövrierscheinwerfer montiert wird, ist jedoch in Bezug auf den Montageort völlig frei.
Der ausgeleuchtete Bereich an sich ist auch hierbei weitestgehend frei wählbar, sofern die folgende Voraussetzung erfüllt wird. Die einzige Voraussetzung bezüglich der genauen Montage ist nämlich, dass der Scheinwerfer so ausgerichtet werden muss, dass ein Betrachter in 10 Metern Entfernung nicht geblendet werden kann, wenn sich dessen Augen zwischen einem Meter und drei Metern über dem Boden befinden. Hierzu hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass die Austrittsflächen des Lichts aus diesen Positionen heraus nicht sichtbar sein dürfen.