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Kennleuchten an Privatfahrzeugen

Straßenverkehrsordnung (StVO)

StVO § 38 (3) [...] gelbes Blinklicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Quelle: gesetze-im-internet.de
Daher ist eine Verwedung von gelben Blinklicht vom Fahrzeug aus, in Gefahrensituationen, zulässig.

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

StVZO § 52 (4)

Mit einer [...] Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet sind.
2. Müllabfuhr welche ebenfalls durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet ist,
3. anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge,
4. anerkannte Begleitfahrzeuge für Schwertransporte.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Nach der StVZO § 52 (4) sind Rundumkennleuchten nur bei den oben genannten Fahrzeugen - ohne Sondergenehmigung nach §70 STVZo - eintragungsfähig.

Bei weiteren Fragen und näheren technischen Angaben zur Zulässigkeit von Rundumkennleuchten können Sie jederzeit unser Fachberaterteam kontaktieren.

Erfahrungsgemäß ändern sich gesetzliche Bestimmungen unregelmäßig, daher kann die LED-MARTIN GmbH keine Gewähr zur Vollständigkeit der hier dargestellten Angaben übernehmen.